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   BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B   

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BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B (https://dejure.org/2017,52161)
BSG, Entscheidung vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B (https://dejure.org/2017,52161)
BSG, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - B 9 SB 70/17 B (https://dejure.org/2017,52161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schwerbehindertenrecht; Verfahrensrüge; Verletzung rechtlichen Gehörs; Kenntnisnahme von Vorbringen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwerbehindertenrecht; Verfahrensrüge; Verletzung rechtlichen Gehörs; Kenntnisnahme von Vorbringen

  • rechtsportal.de

    Schwerbehindertenrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B
    Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN).

    Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6 mwN).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B
    Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190 [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90] ), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).

    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dieses aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66] ), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] ).

  • BSG, 21.06.2000 - B 5 RJ 24/00 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B
    Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr. 2 S 3 mwN).

    Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte zuvor mit den Beteiligten zu erörtern, gibt es nicht (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr. 2 S 3 = NJW 2000, 3590, 3591 [BSG 21.06.2000 - B 5 RJ 24/00 B] ; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 S 3).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dieses aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66] ), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] ).
  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B
    Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190 [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90] ), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B
    Art. 103 Abs. 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B
    Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190 [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90] ), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B
    Soweit die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt, hat sie nicht einmal behauptet, einen entsprechenden berücksichtigungsfähigen Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten und in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellt zu haben (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11).
  • BSG, 18.09.2003 - B 9 SB 11/03 B

    Würdigung von Beweisanträgen im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B
    Soweit die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt, hat sie nicht einmal behauptet, einen entsprechenden berücksichtigungsfähigen Beweisantrag bis zuletzt aufrechterhalten und in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellt zu haben (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11).
  • BSG, 23.05.1996 - 13 RJ 75/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BSG, 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B
    Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12; BVerfGE 84, 188, 190 [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90] ), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BSG, 13.10.1993 - 2 BU 79/93

    Sachverständigengutachten - Zurückweisung der Berufung

  • BSG, 19.03.1991 - 2 RU 33/90

    Berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit bei der Fusion zweier Unternehmen

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86

    Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BSG, 20.01.1998 - B 13 RJ 207/97 B

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

  • BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 10 SB 55/14
  • BSG, 14.02.2020 - B 9 V 41/19 B

    Grundsätze für die GdS- Bewertung

    Mit der Rüge, das LSG hätte das "nachdrücklich beantragte - neutrale - Gutachten" einholen müssen, kann der Kläger sich schon deshalb nicht auf den Verfahrensfehler einer unterlassenen Sachaufklärung mit Erfolg berufen, weil er keinen konkreten bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhaltenen oder in dem Urteil des LSG erwähnten prozessordnungsgemäßen Beweisantrag benannt hat, den dieses ohne hinreichende Begründung übergangen haben könnte (vgl § 160 Abs. 2 Nr. 3 Teilsatz 3 SGG; zu den Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 4 und 5 mwN) .

    Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Gericht nur dann gem § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die vorliegenden Beweismittel nicht ausreichen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen (vgl Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 5 mwN) .

  • BSG, 20.02.2018 - B 10 LW 3/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG Beschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - Juris RdNr 3 mwN).
  • BSG, 08.03.2021 - B 9 BL 3/20 B

    Blindengeld nach dem BayBlindG

    Sollte die Klägerin in diesem Kontext mit der Sachaufklärung des LSG (§ 103 SGG) nicht einverstanden sein, erfüllt ihr Vortrag nicht die besonderen Darlegungsanforderungen einer Sachaufklärungsrüge (s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 3) .
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